Handlungsbedarf aufgrund des Mindeststeuergesetzes – Abgabe der Gruppenträgermeldung bis zum 28.2.2025
Bearbeitungsstand 15. August 2024
Das Mindeststeuergesetz (MinStG) gilt weitgehend ab dem 1.1.2024. Damit hat Deutschland die internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der G20/OECD-Zweisäulenlösung umgesetzt, um eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit des MinStG ist das Erreichen der bereits aus dem CbC-Reporting bekannten Umsatzschwelle in Höhe von 750 Mio. €. Anhand des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ist zu prüfen, ob eine Unternehmensgruppe diese Schwelle erreicht.
Alle in Deutschland belegenen Geschäftseinheiten, die unter das MinStG fallen, bilden zusammen eine MinSt-Gruppe. Alle MinSt-Beträge werden dem Gruppenträger zugewiesen, der hierdurch zum Steuerschuldner wird (§ 3 Abs. 1 MinStG).
Der Gruppenträger ist bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zur Abgabe der MinSt-Erklärung verpflichtet (§ 95 Abs. 1 Satz 3 MinStG).
Des Weiteren können die im Inland belegenen Geschäftseinheiten eine Geschäftseinheit bestimmen, die für die Abgabe des MinSt-Berichts verantwortlich ist (§ 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG). In der Praxis dürfte dies regelmäßig der Gruppenträger sein, bei dem die Pflichten aus den steuerlichen Anforderungen aus dem MinStG gebündelt werden.
Beachten Sie unbedingt:
Nach § 3 Abs. 4 MinStG hat der Gruppenträger seine Stellung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums dem BZSt mitzuteilen. Dies bedeutet, dass die erste Mitteilung gegenüber dem BZSt spätestens am 28.02.25 fällig ist. Dies gilt auch für den Fall abweichender Wirtschaftsjahre.
Gleichsam wie Organgesellschaften und Organträger haften alle Geschäftseinheiten einer MinSt-Gruppe gesamtschuldnerisch für die MinSt (§ 3 Abs. 5 MinStG).
Aufgrund der umfassenden Bedeutung des Gruppenträgers sollten alle diesbezüglichen Fragen noch im laufenden Jahr 2024 geklärt werden.
