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Neue Gesetzeslage in Deutschland für Verrechnungspreis­­dokumentationen

Bearbeitungsstand 23. Oktober 2024

Im deutschen Verfahrensrecht ergeben sich aus der Umsetzung einer EU-Richtlinie (DAC 7) hinsichtlich der Anforderung und Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen signifikante Änderungen. Diese Gesetzesverschärfungen ergeben sich für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen, oder für Steuern und Steuervergütungen, die zwar vor dem 1.1.2025 entstehen, für welche jedoch eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben wird.

Somit sind Steuerpflichtige von der neuen Gesetzeslage betroffen, wenn zukünftige Betriebsprüfungen nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben werden. 

Darstellung der neuen Gesetzeslage ab dem 1.1.2025

Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen sind gem. § 90 Abs. 4 AO Verrechnungspreisdokumentationen ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer zukünftigen Außenprüfung ausgeschlossen ist, dass eine Verrechnungspreisdokumentation nicht mehr vorgelegt wird, da es nach neuer Gesetzeslage nicht mehr der gesonderten Anfrage bedarf. Auch wenn der Prüfer wie im normalen Regelfall 30 Tage nach Ankündigung der Prüfung noch nicht physisch erschienen ist, ist die Verrechnungspreisdokumentation der Finanzverwaltung auszuhändigen.

Bisher mussten Unternehmen Verrechnungspreisdokumentationen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Aufforderung innerhalb einer 60 Tage-Vorlagefrist (betreffend außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 30 Tage) zur Verfügung stellen.

Ebenfalls sieht § 90 Abs. 4 Satz 1 AO neuer Fassung im Gegensatz zur bisherigen Regelung vor, dass die Finanzbehörde jederzeit – und somit auch unabhängig von der Durchführung einer Außenprüfung– die Vorlage sämtlicher nach § 90 Abs.3 AO zu erstellender Verrechnungspreisdokumentationen verlangen kann. Auch dann beträgt die Vorlagefrist 30 Tage. In der Praxis können dies rein beispielhaft Fälle sein, in denen die Veranlagungsstelle des örtlichen Finanzamtes die Dokumentation anfordert zum Beispiel nach Einreichung der Steuererklärung. Ebenfalls sind Konstellationen denkbar, in den während einer Betriebsprüfung die Dokumentation auch für Jahre angefragt wird, die außerhalb der Prüfungsjahre liegen, gerade bezüglich strittiger Sachverhalte.

Einordnung und Empfehlungen

Fälle, in denen die Verrechnungspreisdokumentation jederzeit, also außerhalb einer Betriebsprüfung, insbesondere durch die Veranlagungsstelle angefragt wird, sind zukünftig zu mindestens in den Planungen zu berücksichtigen.

Wichtiger ist die steuerliche Realität ab dem 1.1.2025, wonach im Falle einer Betriebsprüfung die Verrechnungspreisdokumentation ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen ist. Dies stellt nicht nur wegen der von 60 auf 30 Tagen verkürzten Frist eine signifikante Verkürzung dar, sondern vornehmlich, weil in der Vergangenheit wenn überhaupt erst während der Prüfung die Dokumentation angefragt wurde.

Eine Lösung der neuen Gesetzeslage zu begegnen ist, in dem Vorratsdokumentationen dahingehend erstellt werden, dass grundsätzlich für abgeschlossene Jahre zum Beispiel möglichst kurzfristig Master- und Countryfiles sofern erforderlich final vorliegen.

Wichtig ist, dass in der Praxis regelmäßig Fristverlängerungen über die 30 Tage hinaus gewährt werden, wenngleich dies eine Ermessensentscheidung darstellt. Ohne dies rechtlich garantieren zu können, dürfte eine tatsächliche Übergabe 30 Tage nach Ankündigung der Prüfung die Ausnahme sein. Betriebsprüfer selbst sprechen in Veröffentlichungen von einer etwaigen Fristverlängerung auf die ursprünglichen 60 Tage.

In der Praxis ist ebenfalls zu bedenken, dass die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation auch von der Verfügbarkeit (geprüfter) Konzern- oder Jahresabschlüsse abhängt sowie der Abgabe der Steuererklärung. Auch wenn dies der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, macht die Abgabe der Dokumentation wenig Sinn vor Abgabe der Steuererklärung, gerade wenn diese letzte Jahresendanpassungen berücksichtigt.

Der Gesetzgeber kann nichts Unmögliches vom Steuerpflichtigen verlangen.

Mögliche Vereinfachung durch Bürokratieentlastungsgesetz

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat am 25.9.2024 seine Empfehlung und Bericht zum Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes veröffentlicht, der elementare Erleichterungen in § 90 AO im Hinblick auf die neue, dargestellte Gesetzeslage vorschlägt.

Die Empfehlung des Rechtsauschusses sieht vor, dass die Dokumentation wie bislang erst auf spezifische Anfrage der Finanzverwaltung vorgelegt werden soll, nunmehr jedoch innerhalb von 30 Tagen.

Die innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung unaufgefordert vorzulegenden Unterlagen sollen sich auf (i) die sogenannte Transaktionsmatrix, (ii) das etwaig zu erstellende Masterfile und (iii) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sofern solche existieren beschränken.

Ein vollständiges Localfile soll nicht ohne explizite Anfrage vorgelegt werden.

Die dargelegten Erleichterungen sollen gleichsam bereits ab dem 1.1.2025 greifen.

Der neu eingeführte Begriff der Transaktionsmatrix ähnelt der bereits bekannten Darstellung der Transaktionsvolumina enthält jedoch gleichsam Ausführungen zur vertraglichen Grundlage, der angewandten Verrechnungspreismethode und der Angabe, ob die dokumentierten Geschäftsvorfälle der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.

Der Steuerpflichtige sollte die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten, ob es tatsächlich zu den „Bürokratieentlastungen“ ab dem 1.1.2025 kommt. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

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